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   BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95   

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BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95 (https://dejure.org/1995,14118)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1995 - 2 B 18.95 (https://dejure.org/1995,14118)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1995 - 2 B 18.95 (https://dejure.org/1995,14118)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht des Tatrichters - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem in BVerwGE 57, 342 (347) [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78] abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Beschluß vom 9. Januar 1985 - BVerwG 6 B 222.84 - (Buchholz 448.6 § 14 Nr. 6 = NVwZ 1985, 196) ist schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 22.83

    preußischer Schutzpolizist - § 51 VwVfG, Wiederaufgreifen wird durch

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Das Urteil des Senats vom 13. September 1984 (BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83] = DVBl 1985, 527 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]) betrifft nicht die Rücknahme einer Berufung oder einer sonstigen Prozeßhandlung.
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 222.84

    Widerruf einer Prozesshandlung im Verwaltungsprozess - Widerruf einer infolge

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem in BVerwGE 57, 342 (347) [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78] abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Beschluß vom 9. Januar 1985 - BVerwG 6 B 222.84 - (Buchholz 448.6 § 14 Nr. 6 = NVwZ 1985, 196) ist schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.03.1995 - 2 B 18.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.06.1997 - 2 B 75.97

    Anfechtung einer Klagerücknahme wegen Irrtums oder anderer Willensmängel

    Bereits mit Beschluß vom 2. März 1995 - BVerwG 2 B 18.95 - mit den Beteiligten gleichen Rubrums hatte der Senat ausgeführt, daß das gleichgerichtete Beschwerdevorbringen des Klägers betreffend die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme nicht geeignet ist, die Revision zuzulassen.
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